Kameraüberwachung
Kameraüberwachung
Kameraüberwachung in Haft ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Lesen Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie lange sie dauern darf und wie Sie sich dagegen beschweren können.
Kameraüberwachung kann bedeuten, dass jemand Tag und Nacht in der Zelle beobachtet wird. Das greift tief in die Privatsphäre ein und ist deshalb nur unter gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Für Gefängnisse, justitiële jeugdinrichtingen (Justizvollzugseinrichtungen für Jugendliche) und tbs-instellingen (Einrichtungen für gerichtlich angeordnete forensische Behandlung) gelten unterschiedliche Regeln.
Kameraüberwachung und Ihre Privatsphäre
Bei dauerhafter Kameraüberwachung kann die gesamte Zelle rund um die Uhr eingesehen werden. Artikel 10 Grondwet (niederländische Verfassung) und Artikel 8 EVRM (Europäische Menschenrechtskonvention) schützen die Privatsphäre. Eine Einschränkung muss eine gesetzliche Grundlage haben und für einen zulässigen Zweck notwendig sein, etwa für die Sicherheit, den Schutz der Gesundheit oder den Schutz anderer Menschen.
Außerdem verbietet Artikel 3 EVRM unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Kameraüberwachung stellt nicht automatisch eine solche Behandlung dar. Dafür gilt eine hohe Erheblichkeitsschwelle: Die Beobachtung muss nachweislich schwere körperliche oder psychische Gesundheitsschäden verursachen.
Der Raad voor Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming (Rat für Strafrechtsanwendung und Jugendschutz), kurz RSJ, prüft unter anderem beroep (Rechtsmittel gegen eine Entscheidung) und schorsingsverzoeken (Anträge auf vorläufige Aussetzung) zur Kameraüberwachung. Aus der Rechtsprechung folgt, dass die persönlichen Umstände und weniger einschneidende Möglichkeiten sorgfältig abgewogen werden müssen.
Kameraüberwachung im Strafvollzug
Afzonderingscel und strafcel (Absonderungszelle und Disziplinarzelle)
Die Penitentiaire beginselenwet (niederländisches Strafvollzugsgesetz), kurz Pbw, sieht verschiedene gesetzliche Grundlagen vor:
- Artikel 24a Pbw: Kameraüberwachung in einer afzonderingscel bei einer ordemaatregel (Maßnahme zur Wahrung von Ordnung oder Sicherheit).
- Artikel 51a Pbw: Kameraüberwachung in einer strafcel bei einer disciplinaire straf (Disziplinarstrafe).
- Artikel 34a Pbw: Kameraüberwachung bei einem individueel regime (individuellen Vollzugsregime) oder Aufenthalt in der Extra Beveiligde Inrichting (besonders gesicherten Vollzugsabteilung), kurz EBI.
Eine disciplinaire straf ahndet vorwerfbares Verhalten. Eine ordemaatregel dient der Ordnung oder Sicherheit und kann auch nötig sein, um jemanden vor sich selbst zu schützen. Vorwerfbares Verhalten ist dafür nicht erforderlich.
In einer afzonderingscel oder strafcel muss die Kameraüberwachung zum Schutz des psychischen oder körperlichen Zustands notwendig sein. Beispiele sind Suizidgefahr, Selbstverletzung oder möglicherweise verschluckte verbotene Gegenstände. Der Direktor muss diese Notwendigkeit ausreichend plausibel machen. Ein Grund für die Absonderung allein reicht also nicht aus: Auch die Kameraüberwachung muss gesondert gerechtfertigt sein.
Außerdem muss die Unterbringung in Absonderung oder in einer strafcel selbst den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ohne angeordnete Absonderungsmaßnahme kann Artikel 24a Pbw nicht als Grundlage dienen. Eine bedingte ordemaatregel ist ebenfalls nicht zulässig. Der RSJ bestätigte dies am 6. März 2024 im Verfahren 22/29610/GA über eine bedingte Absonderung mit Kameraüberwachung während eines Krankenhausaufenthalts.
Fachliche Beratung und Anhörung
Nach Artikel 24a Absatz 2 und Artikel 51a Absatz 2 Pbw muss der Direktor vorab eine Stellungnahme eines Verhaltensfachkundigen oder Anstaltsarztes einholen. In dringenden Fällen darf dies nachträglich geschehen, dann aber so schnell wie möglich. Diese Ausnahme darf nicht zur üblichen Vorgehensweise werden. Die Stellungnahme muss nicht schriftlich erfolgen.
Sie müssen auch Gelegenheit erhalten, Ihre Meinung zu äußern. Das heißt hoorplicht (Anhörungspflicht) und ergibt sich hier aus Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j Pbw. Wird die Pflicht zur fachlichen Beratung oder die hoorplicht nicht eingehalten, kann eine Beschwerde für begründet erklärt werden. Für Kameraüberwachung ohne vorherige fachliche Stellungnahme sehen die Standardsätze der beroepscommissie (Rechtsmittelkommission) eine tegemoetkoming (Ausgleichszahlung) von 5 € pro Tag vor.
Individueel regime und EBI
Artikel 34a Pbw ermöglicht eine dauerhafte Beobachtung außerhalb einer afzonderingscel oder strafcel, aber nur bei einem individueel regime oder einem Aufenthalt in der EBI. Dafür gelten weiter gefasste Gründe. Kameraüberwachung kann notwendig sein:
- für die Ordnung oder Sicherheit in der Einrichtung;
- um den ungestörten Ablauf der Freiheitsentziehung sicherzustellen;
- zum Schutz Ihres psychischen oder körperlichen Zustands;
- weil eine Flucht oder Gesundheitsschäden große gesellschaftliche Unruhe oder schwere Schäden für die internationalen Beziehungen verursachen können.
Beim letzten Grund kann es um schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten, terroristische Straftaten oder Straftaten gegen die Staatssicherheit gehen. Entscheidend ist die Bedeutung der gesellschaftlichen oder internationalen Unruhe für die Sicherheit und den Vollzug der Haft.
Wird Ihre Gesundheit als Grund angeführt, muss dies konkret belegt werden. Im Verfahren 16/3187/GA sprach der RSJ eine tegemoetkoming von 25 € zu, unter anderem weil die Angaben zum körperlichen Zustand nicht ausreichend belegt waren. Gefahr kann auch von außen kommen; Informationen des Gedetineerden Recherche Informatie Punt (Ermittlungs- und Informationsstelle zu Inhaftierten), kurz GRIP, können dabei berücksichtigt werden.
Auch hier sind eine vorherige fachliche Stellungnahme und eine Abwägung der Privatsphäre nötig, außer in dringenden Fällen. Die hoorplicht steht in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i Pbw. Nach Artikel 10c der Regeling eisen verblijfsruimte penitentiaire inrichtingen (Verordnung über Anforderungen an Hafträume in Vollzugsanstalten) muss sich ein Anstaltsarzt oder ein mit der Einrichtung verbundener Verhaltensfachkundiger mindestens einmal pro Woche über Ihren Zustand informieren.
Dauer und Verlängerung
Bei einer strafcel oder afzonderingscel hängt die Dauer der Kameraüberwachung mit dem dortigen Aufenthalt zusammen. Für Artikel 34a Pbw gilt eine Höchstdauer von zwei Wochen pro Entscheidung. Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens zwei Wochen möglich, wenn sie notwendig ist und nach Rücksprache erfolgt.
Der Arzt oder Verhaltensfachkundige muss an der Verlängerungsentscheidung beteiligt werden. Der Direktor muss dessen Informationen berücksichtigen, auch wenn sie nicht immer ausschlaggebend sein müssen.
Ein immer wieder wiederholter Standardtext reicht nicht aus. Der RSJ verlangte im Verfahren 16/3707/GA eine neue Abwägung anhand aktueller Tatsachen und Ereignisse aus den vorangegangenen zwei Wochen. Je länger die Überwachung dauert, desto sorgfältiger muss die Interessenabwägung sein.
Weniger einschneidende Kontrollen und wichtige Entscheidungen
Eine routinemäßige Kameraüberwachung, weil kein Personal auf der Abteilung ist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Manchmal reicht eine nächtliche Kontrolle durch die Zellenklappe mit kurz eingeschaltetem Licht aus. Dieses sogenannte nachtstaatprocedure (Verfahren zur nächtlichen Zustandskontrolle) schränkt die Privatsphäre weniger ein als eine dauerhafte Beobachtung.
Auch eine Außenkamera darf nicht ohne Weiteres auf das Innere einer Zelle gerichtet werden. Im Verfahren 17/0205/GA ging es um eine längere Beobachtung, um ein Mobiltelefon zu finden. Nach Ansicht des RSJ fehlte eine gesetzliche Grundlage, und es standen weniger einschneidende Mittel zur Verfügung: ein Gerät zur Ortung von Telefonen oder eine Zellenkontrolle nach Artikel 34 Pbw. Artikel 8 EVRM war verletzt.
Auch der Verdacht, dass verbotene Gegenstände verschluckt wurden, muss ausreichend belegt sein. In KC 2015/040 war nicht ausreichend klar, wie die Mitarbeiter festgestellt hatten, dass der Inhaftierte aus dem Becher seines Besuchers trank. Die Aufnahmen waren nicht überprüft worden, und die Beteiligung von Fachkundigen war unklar. Die Beschwerde war begründet.
Eine falsche gesetzliche Grundlage kann dazu führen, dass eine Beschwerde für begründet erklärt oder eine Entscheidung ausgesetzt wird. So kann Artikel 34a Pbw nicht angewendet werden, wenn sich jemand weder in einem individueel regime noch in der EBI befindet. Dennoch führt ein falscher Artikel nicht in jedem Fall dazu, dass die Entscheidung keinen Bestand hat: Im Verfahren 23/34780/GA hielt der RSJ die Kameraüberwachung trotz dieses Fehlers für angemessen.
Commissie van toezicht (Aufsichtskommission)
Ein Aufenthalt in einer afzonderingscel oder strafcel von mehr als 24 Stunden muss nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 55 Absatz 2 Pbw der commissie van toezicht gemeldet werden. Artikel 34a Absatz 4 Pbw enthält eine Meldepflicht bei Beobachtung in einem individueel regime. Der maandcommissaris (monatlich zuständiges Mitglied der Aufsichtskommission) kann sich bei einem Besuch dem betroffenen Inhaftierten widmen.
Kameraüberwachung in justitiële jeugdinrichtingen
Nur zum Schutz des Jugendlichen
Für Jugendliche gelten Artikel 25a Beginselenwet justitiële jeugdinrichtingen (Gesetz über die Grundsätze des Jugendvollzugs), kurz Bjj, bei Absonderung und Artikel 55a Bjj bei einer strafcel. Dauerhafte Kameraüberwachung ist nur in einer strafcel oder afzonderingscel möglich und muss wegen des körperlichen oder psychischen Zustands notwendig sein.
Beispiele sind Suizidgefahr, Selbstverletzung oder die Notwendigkeit regelmäßiger Beobachtung bei starker Medikamenteneinnahme. Außerdem muss die Unterbringung in Absonderung oder in einer strafcel selbst gerechtfertigt sein. Es muss immer wieder neu geprüft werden, ob eine Fortsetzung nötig ist. Der RSJ entschied im Verfahren 12/1853/JZ, dass die Kamera während einer körperlichen Untersuchung nicht eingeschaltet bleiben musste.
Entscheidung und Schutzvorkehrungen
Der Direktor muss vor der Entscheidung eine Stellungnahme eines Verhaltensfachkundigen oder Anstaltsarztes einholen. Kann diese wegen Dringlichkeit nicht abgewartet werden, muss sie so schnell wie möglich danach eingeholt werden. Im Verfahren R-19/3773/JA führte eine fehlende Stellungnahme dazu, dass die Beschwerde für begründet erklärt und eine tegemoetkoming von 10 € zugesprochen wurde.
Außerdem gelten diese Anforderungen:
- Der Jugendliche wird vorher angehört: Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe m Bjj.
- Die Entscheidung wird unverzüglich schriftlich mitgeteilt, mit Begründung, Datum und Unterschrift: Artikel 62 Bjj.
- Bei Kameraüberwachung während einer Absonderung als ordemaatregel ist die Entscheidung nach Ansicht des RSJ dem Direktor vorbehalten.
Wie lange darf sie dauern?
Die Dauer hängt mit dem Aufenthalt in Absonderung oder in einer strafcel zusammen. Artikel 25 Absatz 1 Bjj nennt für die Absonderung höchstens einen oder zwei Tage, je nach Alter. Der Direktor kann dies um einen oder zwei Tage verlängern, ebenfalls abhängig vom Alter.
Für eine disciplinaire straf nennt Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Bjj höchstens vier Tage für Jugendliche unter sechzehn Jahren und sieben Tage ab sechzehn Jahren. Diese Fristen machen die Kameraüberwachung nicht automatisch zulässig: Sie muss weiterhin notwendig sein.
Kameraüberwachung bei tbs (gerichtlich angeordneter forensischer Behandlung)
Schutz des Patienten selbst
Artikel 34a Beginselenwet verpleging ter beschikking gestelden (Gesetz über die Grundsätze der Behandlung von Personen mit tbs-Anordnung), kurz Bvt, erlaubt Kameraüberwachung während afzondering (Absonderung) oder separatie (Unterbringung in einem besonderen Isolierraum), wenn dies für den psychischen oder körperlichen Zustand des Patienten notwendig ist. Die Überwachung muss enden, sobald diese Notwendigkeit entfällt. Weniger einschneidende Maßnahmen müssen in die Abwägung einbezogen werden.
Der Schutz des Personals oder anderer Personen reicht allein nicht aus. Der RSJ erklärte die Kameraüberwachung im Verfahren R-20/8436/TA für rechtswidrig, weil die Notwendigkeit zum Schutz des Patienten selbst nicht ausreichend nachgewiesen war.
Außerdem muss die afzondering oder separatie gerechtfertigt sein. Artikel 32 Absatz 1 Bvt nennt:
- Schutz der Gesellschaft vor der Gefährlichkeit des Patienten;
- Ordnung oder Sicherheit in der Einrichtung;
- Abwendung einer ernsten Gefahr für die Gesundheit des Patienten.
Im Verfahren 21/24515/TA stand die Kameraüberwachung im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen, auffälligem Verhalten und möglichen Gesundheitsrisiken. Der RSJ hielt die Entscheidung nicht für unangemessen; die Maßnahme endete, als Gefahr und Notwendigkeit entfielen. Im Verfahren 24/38771/TA konnte eine zunächst knappe Begründung durch eine ergänzende Erläuterung nachträglich ausreichend gemacht werden.
Fachliche Stellungnahme, Anhörung und schriftliche Mitteilung
Nach Artikel 34a Absatz 2 Bvt ist vorab eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters oder eines mit der Einrichtung verbundenen Arztes erforderlich. In dringenden Fällen muss sie so schnell wie möglich nachträglich eingeholt werden. Eine vorherige telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater kann ausreichen.
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 54 Bvt regeln die Anhörung und die schriftliche Mitteilung. Der Patient muss einzeln angehört werden; ein Gruppengespräch reicht nicht aus. Die datierte und unterschriebene Mitteilung muss unverzüglich ausgehändigt werden, in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Dauer und Fortsetzung
Die Kameraüberwachung hängt mit der afzondering oder separatie zusammen. Artikel 34 Absatz 2 und 4 Bvt nennt höchstens vier Wochen, mit einer Verlängerung um höchstens vier Wochen nach schriftlicher Genehmigung des Minister (zuständigen Ministers). Fehlt diese Genehmigung, kann die afzondering nicht verlängert werden.
Entscheidend bleibt, ob die Fortsetzung notwendig ist. Nach Ansicht des RSJ ergibt sich aus Artikel 34 und 34a Bvt jedoch keine Pflicht, die Fortdauer täglich durch einen Psychiater beurteilen zu lassen.
Beschwerde einlegen und Aussetzung beantragen
Gegen Kameraüberwachung können Sie beklag (Beschwerde gegen eine Entscheidung) einlegen. Während der Bearbeitung können Sie auch schorsing (vorläufige Aussetzung der Überwachung) beantragen.
| Bereich | Beklag | Schorsing | |---|---|---| | Strafvollzug | Artikel 60 Pbw | Artikel 66 Pbw | | Jugendeinrichtung | Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe m Bjj | Artikel 71 Bjj | | Tbs | Artikel 57 Absatz 6 Bvt | Artikel 64 Bvt |
Im Strafvollzug nimmt der RSJ eine vorläufige Prüfung des schorsingsverzoek vor. Eine schorsing wurde beispielsweise wegen einer falschen gesetzlichen Grundlage und wegen einer fehlenden fachlichen Stellungnahme gewährt.
Was bedeutet das für Sie?
Fragen Sie, welcher konkrete Grund für die Kameraüberwachung besteht und welcher Gesetzesartikel angewendet wird. Prüfen Sie, ob Sie angehört wurden, eine fachliche Stellungnahme eingeholt wurde und eine Verlängerung tatsächlich auf aktuellen Umständen beruht. Bewahren Sie erhaltene Entscheidungen auf und notieren Sie, wie sich die Überwachung körperlich oder psychisch auf Sie auswirkt.
Besprechen Sie auch, ob eine weniger einschneidende Kontrolle möglich ist. Eine Kamera in der Zelle bedeutet übrigens nicht immer, dass sie eingeschaltet ist. In KC 2011/047 war die Kamera ausgeschaltet, dies war erklärt worden, und auf Antrag erfolgte noch am selben Tag eine Verlegung. Die beklagcommissie (Beschwerdekommission) hielt das Handeln der Anstaltsleitung unter diesen Umständen nicht für unangemessen.
Bitte beachten
Diese Seite wurde auf Grundlage der Fachkenntnisse von Mr. S.P.C. (Stan) Broekmans erstellt, der bei Hameleers Antonides Advocaten auf Strafvollzugsrecht spezialisiert ist. Haben Sie eine Frage zu Ihrer eigenen Situation? Kontaktieren Sie uns – eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.
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