Zwangsbehandlung
Dwangbehandeling (Zwangsbehandlung)
Eine Zwangsbehandlung während der Haft ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie mehr über die verschiedenen Formen, Ihre Rechte und Beschwerdemöglichkeiten.
Wenn Sie während der Haft eine medizinische Behandlung ablehnen, muss diese Entscheidung grundsätzlich respektiert werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen darf der Direktor oder die Leitung der Einrichtung dennoch eine Behandlung gegen Ihren Willen genehmigen. Welche Voraussetzungen gelten, hängt von der Gefahr, der Behandlung und der Einrichtung ab, in der Sie untergebracht sind.
Drei Formen medizinischer Eingriffe gegen Ihren Willen
Es gibt drei gesetzliche Möglichkeiten: eine gedwongen geneeskundige handeling (medizinischer Eingriff unter Zwang), eine a-dwangbehandeling (Zwangsbehandlung bei längerfristiger Gefahr) und eine b-dwangbehandeling (Zwangsbehandlung bei Gefahr innerhalb der Einrichtung). Diese Unterscheidung bestimmt unter anderem, welche Vorbereitung erforderlich ist und wie Sie die Entscheidung anfechten können.
Gedwongen geneeskundige handeling: akutes Eingreifen
Diese Form ist für akute Situationen vorgesehen, in denen ein Arzt einen Eingriff für unbedingt notwendig hält, um eine erhebliche Gefahr für Ihre Gesundheit oder Sicherheit oder die anderer Menschen abzuwenden. Die Gefahr muss nicht durch eine psychische Störung entstanden sein.
Es kann sich um eine körperliche Untersuchung oder Behandlung handeln, etwa die Untersuchung einer Körperstelle, eine Röntgenaufnahme, eine Ultraschalluntersuchung oder eine Untersuchung auf Tuberkulose. Auch die zwangsweise Verabreichung psychiatrischer Medikamente kann darunter fallen. Vor einer Entscheidung über eine Zwangsmedikation muss der Direktor Rücksprache mit einem Arzt halten, der wiederum einen Psychiater hinzuzieht.
Bei einem psychiatrischen Eingriff unter Zwang muss nicht schon vorher ein Behandlungsplan vorliegen. Möglichst bald danach muss jedoch ein Plan erstellt werden, um Ihren Zustand zu verbessern und den erzwungenen Eingriff zu beenden. Dieser wird Teil des medizinischen Behandlungsplans.
A-dwangbehandeling: längerfristige Gefahr
A-dwangbehandeling ist möglich, wenn anzunehmen ist, dass die Gefahr ohne Behandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist verschwindet. Zwischen dieser Gefahr und einer festgestellten psychischen Störung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Eine unmittelbar drohende Gefahr ist nicht erforderlich. Die Gefahr muss auch nicht innerhalb der Einrichtung auftreten. Diese Behandlung kann darauf abzielen, zu verhindern, dass jemand langfristig in der Einrichtung oder auf einer speziellen Versorgungsstation bleiben muss.
A-dwangbehandeling kann für drei Monate angeordnet und danach verlängert werden. Da ein längerfristiger Eingriff ohne akute Bedrohung besonders belastend ist, muss sowohl bei der Anordnung als auch bei der Fortsetzung geprüft werden:
- ob die Behandlung notwendig ist;
- ob sie das angestrebte Ergebnis erreichen kann: doelmatigheid (Zweckmäßigkeit);
- ob eine weniger eingreifende Alternative möglich ist: subsidiariteit (Vorrang milderer Mittel);
- ob die Schwere der Behandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr steht: proportionaliteit (Verhältnismäßigkeit).
Der Raad voor Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming (RSJ, Rat für Strafrechtsanwendung und Jugendschutz) hat empfohlen, bei länger dauernden Zwangsbehandlungen alle sechs Monate einen unabhängigen Psychiater die Notwendigkeit und Durchführung prüfen zu lassen. Dies ergibt sich aus Entscheidungen vom 28. August 2019 und 11. Juni 2020.
B-dwangbehandeling: Gefahr innerhalb der Einrichtung
B-dwangbehandeling betrifft eine Gefahr innerhalb der Einrichtung, die durch eine psychische Störung verursacht wird. Nach Einschätzung des Arztes muss die Behandlung unbedingt notwendig sein, um diese Gefahr abzuwenden. Die Situation lässt keinen Aufschub für ein vorheriges Verfahren zu.
Diese Behandlung kann für zwei Wochen angeordnet werden. Dauert sie länger, muss ein Team aus einer Abteilungsleitung, einem Arzt, einem Psychologen und einem Psychiater zusammengestellt werden. Dies steht in Artikel 23 Pm (Penitentiaire maatregel, Verordnung zum Strafvollzug), Artikel 35 Rvt (Reglement verpleging ter beschikking gestelden, Verordnung zur Behandlung strafrechtlich zur psychiatrischen Unterbringung zugewiesener Personen) und Artikel 50 Rjj (Reglement justitiële jeugdinrichtingen, Verordnung über Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs).
Auch bei dieser dringenden Behandlung müssen die eingesetzten Mittel im Behandlungsplan stehen, selbst wenn darüber keine Einigkeit besteht.
Schutzvorkehrungen bei der Behandlung
Bevor der Direktor eine gedwongen geneeskundige handeling oder b-dwangbehandeling anordnet, muss er Rücksprache mit dem Arzt und der Leitung Ihrer Abteilung halten. Das ergibt sich aus Artikel 22a Pm, Artikel 34 Rvt und Artikel 49a Rjj.
Die Durchführung erfolgt durch einen Arzt oder eine Pflegekraft, die im Auftrag eines Arztes handelt. Eine gedwongen geneeskundige handeling muss in einem geeigneten Raum stattfinden. Dabei muss stets der am wenigsten eingreifende Eingriff gewählt werden.
Während des medizinischen Eingriffs unter Zwang muss ein Arzt oder eine Pflegekraft Sie so oft wie möglich besuchen. Die Befunde gehören in Ihre Krankenakte, ebenso wie die Durchführung des Eingriffs und die Ergebnisse der Rücksprache zwischen den beteiligten Behandelnden. Diese Dokumentationspflichten stehen in Artikel 22f Pm, Artikel 34e Rvt und Artikel 49f Rjj.
Der Behandlungsplan und Ihre Wünsche
Für eine gewöhnliche medizinische Behandlung gelten grundsätzlich drei Voraussetzungen: Die Behandlung steht im Behandlungsplan, über diesen Plan besteht Einigkeit und es gibt keinen Widerstand gegen die Behandlung. Bei Personen unter sechzehn Jahren spielt dabei auch der Widerstand der Eltern, Stief- oder Pflegeeltern oder des Vormunds eine Rolle. Dies ist in Artikel 46c Pbw (Penitentiaire beginselenwet, Grundlagengesetz für den Strafvollzug), Artikel 16a Bvt (Beginselenwet verpleging ter beschikking gestelden, Grundlagengesetz zur Behandlung strafrechtlich zur psychiatrischen Unterbringung zugewiesener Personen) und Artikel 51c Bjj (Beginselenwet justitiële jeugdinrichtingen, Grundlagengesetz für Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs) geregelt.
A- und b-dwangbehandeling sind Ausnahmen von diesem Grundsatz und dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Es dürfen nur Behandlungsmittel verwendet werden, die im Plan aufgeführt sind.
Der Behandlungsplan muss beschreiben:
- welche psychische Störung festgestellt wurde;
- welche Behandlung die dadurch verursachte Gefahr verringern soll;
- ob über den Plan Einigkeit besteht;
- welche weniger belastenden Mittel bereits versucht wurden;
- welche Wünsche Sie haben und wie diese berücksichtigt werden.
Auch wenn Sie die Behandlung ablehnen, können Sie also Wünsche zur Durchführung äußern. Bei vorhersehbarer Gefahr ist es sinnvoll, mögliche Mittel im Voraus zu besprechen und festzuhalten.
Über den Teil, zu dem keine Einigkeit besteht, entscheidet ein Psychiater erst nach Rücksprache mit verschiedenen Behandelnden. An dieser Besprechung nehmen mindestens ein Psychiater, ein Arzt, ein Psychologe und eine Pflegekraft teil.
Strafvollzug
Für Gefangene gilt die Penitentiaire beginselenwet (Pbw):
- Artikel 32 Pbw: gedwongen geneeskundige handeling.
- Artikel 46d, Buchstaben a und b, Pbw: a- und b-dwangbehandeling.
- Artikel 46b Pbw und Artikel 21b Pm: Behandlungsplan.
Die näheren Regeln stehen in Kapitel 5 der Penitentiaire maatregel (Pm). A- und b-dwangbehandeling dürfen nur auf einer speziellen Versorgungsstation stattfinden, etwa in einem penitentiair psychiatrisch centrum (PPC, psychiatrisches Zentrum im Strafvollzug).
Benötigen Sie nach einer gedwongen geneeskundige handeling wegen Ihrer psychischen Gesundheit eine Behandlung, müssen Sie so schnell wie möglich in ein PPC verlegt werden. Bei dieser Entscheidung sind eine Anhörung durch den Direktor und eine schriftliche Mitteilung nach Artikel 57 und Artikel 58 Pbw vorgeschrieben.
Justitiële jeugdinrichtingen (Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs)
Für Jugendliche gilt die Beginselenwet justitiële jeugdinrichtingen (Bjj):
- Artikel 37 Bjj: gedwongen geneeskundige handeling.
- Artikel 51d, Buchstaben a und b, Bjj: a- und b-dwangbehandeling.
- Artikel 51b Bjj und Artikel 48b Rjj: Behandlungsplan.
Kapitel 8 des Reglement justitiële jeugdinrichtingen (Rjj) enthält die näheren Regeln. A- und b-dwangbehandeling finden auf der forensische observatie- en behandelingsafdeling (FOBA, forensische Beobachtungs- und Behandlungsabteilung) statt.
Benötigt ein Jugendlicher nach einer gedwongen geneeskundige handeling wegen seiner psychischen Gesundheit weitere Behandlung, muss die Verlegung auf die FOBA so schnell wie möglich erfolgen. Der Jugendliche muss angehört werden und eine schriftliche Mitteilung erhalten; dafür gelten Artikel 61 und Artikel 62 Bjj.
Tbs-klinieken
Für ter beschikking gestelden (Personen, die strafrechtlich zur psychiatrischen Unterbringung zugewiesen wurden) gilt die Beginselenwet verpleging ter beschikking gestelden (Bvt):
- Artikel 26 Bvt: gedwongen geneeskundige handeling.
- Artikel 16b, Buchstaben a und b, Bvt: a- und b-dwangbehandeling.
- Artikel 16 Bvt und Artikel 25 Rvt: Behandlungsplan.
Die weiteren Regeln stehen in Kapitel 10 des Reglement verpleging ter beschikking gestelden (Rvt). Die Behandlung kann in dem forensisch psychiatrisch centrum (FPC, forensisch-psychiatrisches Zentrum) stattfinden, in dem die betroffene Person untergebracht ist. Für die Anhörung und die schriftliche Mitteilung gelten Artikel 53 und Artikel 54 Bvt.
Meldungen und Aufsicht
Zu Beginn jeder Form der Zwangsbehandlung muss der Direktor oder die Leitung der Einrichtung den minister van Justitie en Veiligheid (Minister für Justiz und Sicherheit) und die commissie van toezicht (Aufsichtskommission) informieren. Bei a- und b-dwangbehandeling erhält auch der zuständige Inspektor der Gesundheitsaufsicht eine Meldung. Bei einer gedwongen geneeskundige handeling ist dies nur erforderlich, wenn die Gefahr auf einer psychischen Störung beruht.
Sie erhalten eine Abschrift der Entscheidung. Darin muss unter anderem stehen, welche Gefahr die Behandlung notwendig macht, welche weniger belastenden Mittel versucht wurden, wer sich gegen die Behandlung wehrt und wie Ihre Wünsche berücksichtigt werden. Bei Widerstand muss auch angegeben werden, ob Sie Ihr Recht auf beklag (Beschwerde bei der Aufsichtskommission) oder beroep (Rechtsmittel beim RSJ) selbst ausüben können. Bei a- und b-dwangbehandeling werden außerdem die Versuche beschrieben, Einigkeit über den Plan zu erreichen.
Zusätzliche Vorbereitung bei a-dwangbehandeling
Die beabsichtigte a-dwangbehandeling muss spätestens drei Tage vor der Entscheidung gemeldet werden. Der Vorsitzende der commissie van toezicht schaltet den maandcommissaris (monatlich zuständiges Kommissionsmitglied) ein: das Kommissionsmitglied, das Sie besucht, Erklärungen geben und gegebenenfalls vermitteln kann. Dieses muss Sie unverzüglich besuchen, Sie während der Behandlung weiter begleiten und bei Bedarf unterstützen.
Auch der Anwalt, der mentor (rechtlicher Vertreter für persönliche Angelegenheiten) und der curator (umfassender rechtlicher Vertreter) werden über die Absicht informiert. Zu Beginn erfolgt erneut eine Meldung. In der Entscheidung müssen ihre Einwände festgehalten werden, ebenso wie etwaige Einwände der Eltern oder des Vormunds bei Minderjährigen. Auch die Beendigung der Behandlung muss gemeldet werden.
Kann jemand nicht selbst beklag oder beroep einlegen, muss die commissie van toezicht immer prüfen, ob die Entscheidung sorgfältig getroffen wurde.
Beschwerden, beroep und schorsing (vorläufige Aussetzung)
Der Verfahrensweg hängt von der Entscheidung ab:
- Erste Entscheidung über a-dwangbehandeling: direkt beroep beim RSJ, nicht zuerst beklag bei der commissie van toezicht. Für tbs (strafrechtlich angeordnete psychiatrische Unterbringung) steht dies in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Bvt.
- Verlängerung einer a-dwangbehandeling: beklag bei der commissie van toezicht.
- B-dwangbehandeling oder eine gedwongen geneeskundige handeling: ebenfalls beklag bei der commissie van toezicht.
Bei a-dwangbehandeling, deren Verlängerung und b-dwangbehandeling können Sie beim RSJ auch schorsing beantragen. Damit bitten Sie darum, die Entscheidung vorübergehend außer Kraft zu setzen.
Was zeigt die Rechtsprechung?
Gefahr und Alternativen müssen konkret erläutert werden
In KC 2017/003, 5. Januar 2017, war nicht ausreichend beschrieben, welche Gefahr bestand und worin das aggressive Verhalten bestand. Deshalb ließ sich nicht beurteilen, ob afzondering (getrennte Unterbringung) vorläufig ausreichte und mit der a-dwangbehandeling noch gewartet werden konnte. Die betroffene Person erhielt 50 € als Ausgleich.
In KC 2017/004, 1. November 2016, war die behauptete Gefahr nach Artikel 46a Pbw nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerde über die a-dwangbehandeling war begründet. Auch eine unzureichend begründete Verlängerung führte in KC 2017/005, 6. Oktober 2016 zu einer begründeten Beschwerde. In beiden Fällen wurden 50 € zugesprochen.
Nebenwirkungen und eine unabhängige Beurteilung
In KC 2018/026, 9. Juli 2018, wollte jemand wegen Beschwerden durch Injektionen auf Tabletten umsteigen. Andere Medikamente, eine Verringerung der Medikation und Tabletten waren versucht worden, jedoch ohne ausreichendes Ergebnis. Die Kommission hielt die Notwendigkeit der Zwangsmedikation für ausreichend begründet und erklärte die Beschwerde für unbegründet.
In KC 2019/019, 7. Oktober 2019, führte das Fehlen einer unabhängigen psychiatrischen Beurteilung nicht dazu, dass die Beschwerde über die Fortsetzung für begründet erklärt wurde. Die Kommission verwies darauf, dass keine gesetzliche Pflicht dazu bestand und mehrere Psychiater beteiligt waren. Die Empfehlung einer unabhängigen Prüfung bei länger dauernden Behandlungen bleibt davon unberührt.
Nicht für jede Verabreichung eine neue Entscheidung
In KC 2016/061, 5. September 2016, war nicht für jede Medikamentengabe eine neue schriftliche Mitteilung erforderlich. Der Behandlungsplan und die Entscheidung ließen Spielraum, um Medikamente und Dosierung an Wirkung und Nebenwirkungen anzupassen. Das beroep wurde für unbegründet erklärt.
In KC 2015/014, 18. Mai 2015, wurde die b-dwangbehandeling bestätigt: Die Mittel standen vorher im Plan, jede Verabreichung wurde für notwendig gehalten und es fand jeweils eine Rücksprache statt. Die Gefahr konnte nicht anders abgewendet werden.
Was bedeutet das für Sie?
Fragen Sie, welche Form von Zwang angewendet wird, und lesen Sie die schriftliche Entscheidung gemeinsam mit Ihrem Anwalt oder maandcommissaris. Prüfen Sie vor allem, welche Gefahr genannt wird, welche Alternativen versucht wurden und was der Behandlungsplan erlaubt.
Besprechen Sie Nebenwirkungen und Ihre Wünsche, auch wenn Sie die Behandlung weiterhin ablehnen. Bei a-dwangbehandeling bietet die vorherige Meldung Gelegenheit, Einwände vorzubringen. Angehörige können helfen, diese Einwände und Wünsche klar zu formulieren; bei Minderjährigen haben auch die Eltern oder der Vormund eine ausdrückliche Rolle im Meldeverfahren.
Bitte beachten
Diese Seite wurde auf Grundlage der Fachkenntnisse von Mr. S.P.C. (Stan) Broekmans erstellt, der bei Hameleers Antonides Advocaten auf Strafvollzugsrecht spezialisiert ist. Haben Sie eine Frage zu Ihrer eigenen Situation? Kontaktieren Sie uns – eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.
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