GVM-Maßnahmen
GVM-maatregelen (besondere Überwachungsmaßnahmen in Haft)
GVM-Maßnahmen bedeuten zusätzliche Überwachung in Haft. Lesen Sie, wann sie angeordnet werden dürfen, wie die erneute Prüfung abläuft und wogegen Sie sich beschweren können.
GVM steht für gedetineerden met een vlucht- en/of maatschappelijk risico (Gefangene mit Fluchtrisiko und/oder einem Risiko für die Gesellschaft). Bei diesen Gefangenen können zusätzliche Überwachung und Beschränkungen eingesetzt werden, um die Sicherheit innerhalb und außerhalb der Haftanstalt zu schützen. Ein GVM-Status bedeutet nicht, dass jede Beschränkung automatisch gerechtfertigt ist: Der Anstaltsleiter muss selbst prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind.
GVM im Strafvollzug
Seit dem 1. November 2025 gilt eine neue circulaire (Rundschreiben mit Verwaltungsvorgaben) zu GVM. Eine circulaire enthält Vorgaben für die Umsetzung. Sie ersetzt die Regelung vom 8. Juli 2021 und unterscheidet zwei Gruppen:
- Risicogedetineerden (RG) (Risikogefangene): Gefangene, bei denen bestimmte Sicherheitsrisiken festgestellt werden und für die möglicherweise zusätzliche Überwachung notwendig ist.
- Hoogrisicogedetineerden (HRG) (Hochrisikogefangene): Gefangene, die wegen hoher Sicherheitsrisiken in einer besonderen Anstalt oder Abteilung mit erhöhtem oder besonders hohem Sicherheitsniveau untergebracht werden.
Dabei sind verschiedene Entscheidungen zu unterscheiden: die Festlegung des Risikoprofils, die Unterbringung in einer Anstalt oder Abteilung und die Anordnung konkreter Überwachungsmaßnahmen. Diese Entscheidungen werden nicht alle von derselben zuständigen Person getroffen.
Wann können Sie als Risicogedetineerde eingestuft werden?
Die folgenden Umstände können einzeln oder zusammen Anlass für einen RG-Status geben:
- Gefahr einer Flucht oder einer Befreiung durch Personen außerhalb der Anstalt;
- Verdacht, dass jemand aus der Haft heraus weiterhin kriminell tätig ist;
- Risiko eines gezielten Mordanschlags oder einer Bedrohung, die sich gegen den Gefangenen richtet oder von ihm ausgeht;
- Gefahr der Verbreitung extremistischer Ansichten;
- Verhalten, das die Autorität der Anstaltsleitung und des Personals untergräbt;
- unerlaubte Kontakte zu Opfern, Hinterbliebenen, Beschäftigten im Bereich der Strafjustiz oder Strafvollstreckung oder zu Medien sowie Sichtbarkeit in sozialen Medien;
- Verdacht oder Verurteilung wegen einer Straftat, die große gesellschaftliche Empörung und Unruhe ausgelöst und die Rechtsordnung erschüttert hat.
Die Regelung betrifft also auch den Schutz des Gefangenen selbst. Nicht nur das Risiko, dass jemand anderen etwas antut, kann eine Rolle spielen.
Die individuelle Prüfung
Bei der Prüfung wird der Lebenslauf des Gefangenen berücksichtigt. Dabei werden drei Bereiche betrachtet:
- Motivation: unter anderem die verbleibende Strafdauer, mögliche weitere Strafen, eine Abschiebung, das soziale Umfeld, die kriminelle Vergangenheit und Anzeichen für deren Fortsetzung. Auch frühere Fluchtversuche, Bedrohungen, extremistische Äußerungen und unerwünschte Kontakte können berücksichtigt werden.
- Mittel: zum Beispiel Geld und ein Netzwerk, durch die aus einem Risiko eine tatsächliche Gefahr werden kann.
- Macht: die Position, Rolle und Stellung innerhalb einer kriminellen Organisation oder Gruppierung. Auch die Stellung innerhalb der Anstalt kann dafür Hinweise liefern.
Ein allgemeiner Verweis auf Kriminalität ersetzt diese individuelle Prüfung nicht.
Wer entscheidet über Ihr Risikoprofil und Ihre Unterbringung?
Selectiefunctionaris (zuständiger Bediensteter für Unterbringungsentscheidungen), GRIP (Informationsstelle für Ermittlungen zu Gefangenen) und ORG (Beratungsgremium für Risikogefangene)
Der selectiefunctionaris legt bei der ersten Unterbringung in Haft ein Risikoprofil fest. Grundlage dafür ist Artikel 22 der Regeling selectie, plaatsing en overplaatsing van gedetineerden (Rspog) (Verordnung über Auswahl, Unterbringung und Verlegung von Gefangenen). Dabei werden unter anderem Informationen des Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) und des Gedetineerden Recherche Informatie Punt (GRIP) verwendet.
GRIP ist Teil der Landelijke Eenheid (landesweite Einheit) der Polizei. Es sammelt Informationen aus verschiedenen Quellen und verbindet den Informationsaustausch zwischen Polizei, DJI (Dienst für Justizvollzugsanstalten) und dem Openbaar Ministerie.
Das landesweite Overleg Risico-gedetineerden (ORG) bewertet sowohl Risiken, die von einem Gefangenen ausgehen, als auch Risiken, denen dieser ausgesetzt ist. Es berät zum Risikoprofil, zur geeigneten Anstalt und zu notwendigen Überwachungsmaßnahmen. Dabei werden auch unerwünschte Kombinationen von Gefangenen berücksichtigt.
Im ORG sitzen neben einem Vorsitzenden und einem Sekretär Vertreter des Landelijk Bureau Inlichtingen en Veiligheid (landesweites Büro für Informationen und Sicherheit), von DIZ (Abteilung für individuelle Angelegenheiten), GRIP und dem Openbaar Ministerie sowie zwei Leiter von Anstalten mit erhöhtem oder besonders hohem Sicherheitsniveau. Das Gremium arbeitet im Auftrag der Divisionsleiter GW/VB (Strafvollzug/Ausländerhaft).
Der selectiefunctionaris entscheidet im Namen des Ministers über das Risikoprofil und nimmt dafür eine individuelle Interessenabwägung vor. Die Unterbringung erfolgt auf Grundlage der Artikel 24 und 25 Rspog.
Wo werden RG und HRG untergebracht?
Ein RG-Status schließt die Unterbringung in einer Anstalt mit normalem Sicherheitsniveau oder in einer Abteilung mit niedrigerem Sicherheitsniveau nicht aus. Zusätzliche Überwachung vor Ort kann dort ausreichen.
HRG werden in einer besonderen Umgebung untergebracht, deren Ausstattung und Sicherung auf die Risiken abgestimmt sind. Dabei handelt es sich um:
- eine Afdeling voor Intensief Toezicht (AIT) (Abteilung für intensive Überwachung);
- eine afdeling voor beheersproblematische gedetineerden (BPG) (Abteilung für Gefangene mit besonderen Verhaltens- und Sicherheitsproblemen);
- eine terroristenafdeling (TA) (Abteilung für Terrorismusgefangene);
- einen dafür vorgesehenen Teil eines Penitentiair Psychiatrisch Centrum (PPC) (psychiatrisches Zentrum im Strafvollzug);
- die Extra Beveiligde Inrichting (EBI) (besonders gesicherte Haftanstalt).
Der Gefangene muss die Unterbringungskriterien der jeweiligen Anstalt oder Abteilung erfüllen. Der selectiefunctionaris entscheidet, gegebenenfalls nach Beratung durch das ORG und die selectie-adviescommissie AIT/EBI (Beratungskommission für die Unterbringung in AIT/EBI). Nach der Unterbringung wird die Überwachung von HRG in anderen Gremien als dem ORG besprochen.
Welche GVM-Maßnahmen darf der Anstaltsleiter anordnen?
Der Anstaltsleiter entscheidet über die konkreten Maßnahmen. Die Empfehlung des ORG hat großes Gewicht, entbindet den Anstaltsleiter aber nicht von einer eigenen Prüfung.
Die Befugnisse ergeben sich unter anderem aus der Penitentiaire beginselenwet (Pbw) (niederländisches Strafvollzugsgrundgesetz). Artikel 3 Pbw betrifft die Verantwortung für die Verwaltung der Anstalt. Artikel 5 Absatz 3 Pbw gibt dem Anstaltsleiter die Befugnis, Anordnungen zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit zu erteilen.
Mögliche Maßnahmen betreffen unter anderem:
- Überwachung des Kontakts mit der Außenwelt;
- Verweigerung von Besuchen ohne Aufsicht;
- Unterbringung in einer bestimmten Abteilung;
- Feststellung der Ungeeignetheit für die Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle;
- Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt;
- ordemaatregelen (Maßnahmen zur Wahrung der Ordnung).
Der Anstaltsleiter muss für ein abgestimmtes Gesamtpaket notwendiger Maßnahmen, deren Umsetzung und Berichte über ihre Wirkung sorgen.
Anhören, begründen und schriftlich mitteilen
Bei der Entscheidungsfindung gelten unter anderem die Verfahrensgarantien aus Kapitel zehn Pbw. Der Anstaltsleiter muss Sie vorher anhören: Sie erhalten Gelegenheit, Ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Entscheidung getroffen wird. Wo das Gesetz es verlangt, muss die Entscheidung eine überzeugende Begründung enthalten. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über die angeordneten Maßnahmen.
Die Abwägung muss sich auf Ihre persönliche Situation beziehen. Wichtig sind der Zusammenhang zwischen dem Risiko und den gewählten Beschränkungen, Ihr Verhalten und die tatsächlichen Umstände in der Anstalt. Außerdem muss der Anstaltsleiter in einem Verfahren über beklag oder beroep (Rechtsmittel gegen eine Entscheidung) inhaltlich auf Ihre Einwände eingehen.
Erneute Prüfung und Verlegung
RG werden nach 3, 6 oder 12 Monaten erneut im ORG beurteilt. Dabei wird geprüft, ob die Maßnahmen wirken, ob weitere Beobachtung notwendig ist und ob die Maßnahmen fortgesetzt werden müssen. Für HRG in AIT, TA, BPG, PPC und EBI bestehen gesonderte Beratungsgremien.
Ist eine monatliche Prüfung vorgeschrieben?
Zur monatlichen Prüfung wurden unter der früheren Regelung unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Am 5. Mai 2022 entschied eine beklagcommissie (Beschwerdekommission), dass der Anstaltsleiter nach der Änderung der Regelung von 2021 nicht mehr verpflichtet war, monatlich eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorzunehmen und den Gefangenen dafür anzuhören oder schriftlich zu informieren (KC2022/015).
Eine andere beklagcommissie kam am 1. August 2022 zu einem anderen Ergebnis. Sie war der Ansicht, dass die Rechtsprechung weiterhin eine monatliche, nachvollziehbare Abwägung verlangte. Die fehlende Anhörung und schriftliche Information führten dort dazu, dass die Beschwerde für begründet erklärt wurde, ohne tegemoetkoming (Ausgleichsleistung) (KC2022/023). Diese älteren Entscheidungen sind von der heutigen erneuten Prüfung durch das ORG zu unterscheiden.
Eine andere Anstalt muss selbst entscheiden
Nach Ansicht des RSJ (Rat für Strafrechtspflege und Jugendschutz) ist die Übernahme bestehender GVM-Maßnahmen nach einer Verlegung eine neue Entscheidung, auch wenn sich an den Maßnahmen nichts ändert. Der neue Anstaltsleiter muss Sie vorher anhören und Ihre Interessen eigenständig abwägen. Gegen diese Entscheidung können Sie sich beschweren (RSJ 3. Februar 2023, 22/26660/GA).
Beschwerden über GVM-Maßnahmen
Gegen die Zuerkennung des RG- oder HRG-Status durch den selectiefunctionaris sind weder bezwaar (Widerspruch) noch beroep möglich. Gegen die konkreten Überwachungsmaßnahmen des Anstaltsleiters können Sie hingegen auf Grundlage von Artikel 60 Pbw beklag einlegen. Hinsichtlich dieser Maßnahmen ist auch beroep möglich.
Bei der Prüfung steht im Mittelpunkt, ob der Anstaltsleiter die maßgeblichen Interessen abgewogen hat und ob die Beschränkungen angemessen und zumutbar sind. Das bedeutet, dass die Maßnahmen angesichts der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt sein müssen. Der RSJ hat Beschwerden für begründet erklärt und schorsingsverzoeken (Anträgen auf vorläufige Aussetzung) stattgegeben, wenn zum Beispiel eine individuelle Abwägung oder die vorherige Anhörung fehlte.
Einschlägige Entscheidungen hierzu sind RSJ 1. August 2024, 23/38160/GA und 23/38229/GA, sowie RSJ 8. April 2026, 25/46170/GA. Bei einer begründeten Beschwerde über Überwachungsmaßnahmen spricht die beroepscommissie (Rechtsmittelkommission) meist eine tegemoetkoming von €50 zu. Dieser Betrag ist nicht garantiert.
Was zeigt die Rechtsprechung?
Eine Bedrohung muss nicht erkennbar zu einem Vorfall geführt haben. Am 19. März 2025 blieb eine Verlängerung bestehen, weil GRIP-Informationen weiterhin auf eine vorhandene, aber nicht unmittelbar sichtbare Bedrohung hindeuteten. Der Gefangene war vorher angehört worden, und der Anstaltsleiter hatte die Sicherheitsinteressen selbst gegen dessen Interessen abgewogen (KC2025/012).
Die Beurteilung kann im beroep anders ausfallen. In KC2023/025 hielt die beklagcommissie die Informationen über die Gefahr eines gezielten Mordanschlags für nicht konkret genug und sprach €100 zu. Die beroepscommissie hielt eine reale, fortdauernde Gefahr dagegen für glaubhaft, obwohl dem Openbaar Ministerie keine konkrete Gefahr bekannt war. Das beroep des Anstaltsleiters hatte Erfolg.
Die Abwägung muss überprüfbar sein. In KC2019/008 fehlte ein ausreichender Einblick in die GRIP-Informationen, den Standpunkt des Anstaltsleiters und die Angaben des Gefangenen. Die Beschwerde hatte Erfolg, und es folgte eine tegemoetkoming von €35. Auch ältere Entscheidungen über afzondering (Absonderung) und Verlängerungen betonen die Notwendigkeit einer schriftlich festgehaltenen, individuellen Prüfung.
Eine interne Risikoliste ist keine eigenständige Rechtfertigung für Beschränkungen. Zusätzliche Zellenkontrollen durften nicht allein aus der Aufnahme in eine interne GBR-lijst (interne Risikoliste) ohne ergänzende Begründung folgen (KC2017/030).
Schutz kann auch eine Anpassung der Besuchsregelung erfordern. Die Verweigerung eines Einzelbesuchs in einem separaten Raum war unzureichend begründet. Der Gefangene hatte aus Angst keinen regulären Besuch empfangen. Seine Beschwerde hatte Erfolg, mit einer tegemoetkoming von €150 (KC2021/019).
Wegen des GVM-Status vor das Zivilgericht
In verschiedenen Verfahren haben Gefangene das Zivilgericht darum gebeten, ihre Aufnahme in die GVM-Liste rückgängig zu machen. Die Prüfung im kort geding (zivilgerichtliches Eilverfahren) ist zurückhaltend: Das Gericht beurteilt, ob die Entscheidung vernünftigerweise getroffen werden konnte.
In ECLI:NL:RBDHA:2022:6674 musste die Aufnahme rückgängig gemacht werden. Das behauptete langjährige Untertauchen war unzureichend belegt: Die Behörden kannten die ausländische Wohnanschrift, und der Gefangene benutzte seinen eigenen Namen und Reisepass. Auch war nicht glaubhaft gemacht worden, dass er mehr als einmal mit der Telefonkarte einer anderen Person telefoniert hatte.
In ECLI:NL:RBDHA:2024:2169 blieb der Status dagegen bestehen. Informationen über Flucht- und Befreiungspläne, ein kriminelles Netzwerk und finanzielle Mittel trugen die Entscheidung. Dass sich zwei Jahre lang keine Vorfälle ereignet hatten, bedeutete nicht, dass das Risiko verschwunden war.
Andere Entscheidungen bieten ergänzende Anhaltspunkte:
- Eine drohende Rache kann ein Grund sein: Eine Gefahr für den Gefangenen selbst kann ein gesellschaftliches Risiko darstellen (ECLI:NL:RBDHA:2018:5403).
- Ausländische Informationen können berücksichtigt werden: Informationen ausländischer Behörden rechtfertigten zunächst die Aufnahme, konnten sie aber nicht dauerhaft tragen (ECLI:NL:RBDHA:2017:8014).
- Risiko ist nicht dasselbe wie nachgewiesene Kriminalität: Konkrete Hinweise auf fortgesetztes kriminelles Handeln können ausreichen. Das spielte bei gefundenen digitalen Kommunikationsmitteln und Kontakten aus der Haft heraus eine Rolle (ECLI:NL:RBDHA:2015:15920 und die Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Jahr 2020).
Was bedeutet das für Sie?
Richten Sie Ihre Einwände auf die konkrete Entscheidung und die Folgen für Ihren Alltag:
- Prüfen Sie die schriftliche Mitteilung. Welche Maßnahmen gelten, und welches Risiko soll jede einzelne Maßnahme begrenzen?
- Teilen Sie Ihre persönlichen Umstände mit. Benennen Sie Ihr Verhalten, mögliche falsche Informationen und die Folgen für Besuche und Familienkontakte.
- Achten Sie auf die Anhörung. Ihr Standpunkt muss vor der Entscheidung berücksichtigt werden können, nicht erst, wenn das Ergebnis feststeht.
- Fragen Sie bei einer Verlängerung nach der aktuellen Notwendigkeit. Das Ausbleiben von Vorfällen beendet Maßnahmen nicht automatisch, aber ihre Fortsetzung muss durch eine angemessene Abwägung begründet sein.
- Prüfen Sie nach einer Verlegung, ob erneut entschieden wurde. Der neue Anstaltsleiter darf sich nicht damit begnügen, die Maßnahmen automatisch fortzusetzen.
Unterscheiden Sie dabei stets zwischen Ihrem Risikostatus und den Maßnahmen, die der Anstaltsleiter anordnet. Um dagegen vorzugehen, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten.
Bitte beachten
Diese Seite wurde auf Grundlage der Fachkenntnisse von Mr. S.P.C. (Stan) Broekmans erstellt, der bei Hameleers Antonides Advocaten auf Strafvollzugsrecht spezialisiert ist. Haben Sie eine Frage zu Ihrer eigenen Situation? Kontaktieren Sie uns – eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.
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