Mehrpersonenzellen
Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle
Wann dürfen Sie eine Zelle teilen, welche Einwände werden berücksichtigt und was können Sie bei Problemen mit der Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle tun?
Eine Zelle zu teilen wirkt sich auf Ihre Privatsphäre, Ruhe und Sicherheit aus. Der Anstaltsleiter darf Sie in einer Mehrpersonenzelle unterbringen, muss dabei aber Ihre Eignung und die Umstände berücksichtigen. Ihre Zustimmung ist nicht immer erforderlich; konkrete gesundheitliche Probleme oder andere Einwände können jedoch ein Grund sein, auf eine gemeinsame Unterbringung zu verzichten.
Strafvollzug: Wann dürfen Sie eine Zelle teilen?
Eine meerpersoonscel (Mehrpersonenzelle), häufig als MPC abgekürzt, ist ein Haftraum für mehrere Gefangene. Neben Zweipersonenzellen gibt es Zellen für sechs Personen. Eine eenpersoonscel (Einzelzelle) wird auch EPC genannt.
Grundsätzlich kommt jeder Gefangene für eine gemeinsame Zelle infrage, sofern er nicht als ungeeignet gilt. Die Kriterien dafür sind auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 2 der Penitentiaire beginselenwet (Pbw) (niederländisches Strafvollzugsgesetz) in der Regeling selectie, plaatsing en overplaatsing van gedetineerden (Regelung zur Auswahl, Unterbringung und Verlegung von Gefangenen), nachfolgend: Regeling Spog, festgelegt.
Einwände gegen eine gemeinsame Unterbringung
Artikel 11a Absatz 2 Regeling Spog nennt Umstände, die gegen eine Unterbringung sprechen können. Diese werden als *contra-indicaties* (Gegenanzeigen) bezeichnet:
- psychische Probleme;
- Suchtprobleme;
- der Gesundheitszustand;
- Verhaltensprobleme;
- die Hintergründe der begangenen Straftat;
- auferlegte Beschränkungen.
Diese Umstände bedeuten nicht automatisch, dass eine gemeinsame Zelle unzulässig ist. Es handelt sich um Faktoren, die bei der individuellen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Ihr Schweregrad und ihre Bedeutung können von Person zu Person unterschiedlich sein.
Deshalb ist ein konkreter Einwand wichtig: Welche Probleme haben Sie, und warum ist das Teilen einer Zelle deshalb für Sie ungeeignet? Eine frühere contra-indicatie in einer anderen Anstalt kann Anlass für eine nähere Prüfung sein.
Wer wird Ihr Zellengenosse?
Die Eignung für eine gemeinsame Zelle ist eine andere Frage als die, mit wem Sie untergebracht werden. Bei der Auswahl eines Zellengenossen kann der Anstaltsleiter Ihre Wünsche, Ihr Alter, Ihre Sprache sowie Ihren kulturellen oder ethnischen Hintergrund berücksichtigen. Diese Faktoren sind in Artikel 11a Regeling Spog nicht als contra-indicaties aufgeführt; wie sie berücksichtigt werden, liegt beim Anstaltsleiter.
Ein Nichtraucher wird grundsätzlich nicht mit einem Raucher untergebracht, wenn der Nichtraucher dagegen Einwände erhebt. Dieser Einwand verdient daher ausdrückliche Beachtung.
Welche Anforderungen muss die Zelle erfüllen?
Die Regeling eisen verblijfsruimte penitentiaire inrichtingen (Revpi) (Regelung über Anforderungen an Hafträume in Justizvollzugsanstalten) legt Anforderungen an gemeinsame Zellen fest. Nach Artikel 10 Absatz 2 Revpi muss eine Zweipersonenzelle über Folgendes verfügen:
- mindestens zwei Stühle;
- einen eigenen Schlafplatz für jeden Gefangenen;
- einen abschließbaren Stauraum für jeden Gefangenen.
Eine Zweipersonenzelle muss nicht größer sein als eine Einzelzelle. In einer Zelle mit den Mindestmaßen aus Artikel 3 Revpi dürfen höchstens zwei Gefangene untergebracht werden. In der Praxis wird dafür ein Etagenbett genutzt.
Für Zellen, die für mehr als zwei Personen bestimmt sind, gelten die Anforderungen aus Artikel 12a Revpi. Die Zahl der Bewohner ist also für die Anforderungen an den Raum maßgeblich.
Privatsphäre und internationale Menschenrechte
Das Europees Verdrag voor de Rechten van de Mens (EVRM) (Europäische Menschenrechtskonvention) gibt Gefangenen kein allgemeines Recht auf eine eigene Zelle. Die Menschenrechte gelten aber auch dann, wenn Sie eine Zelle teilen.
Artikel 3 EVRM verbietet unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch Artikel 7 des Internationaal Verdrag inzake burgerrechten en politieke rechten (IVBPR) (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) enthält ein solches Verbot. Starke Überbelegung, zu wenige Betten, schlechte Belüftung und unzureichende Privatsphäre bei der Toilettenbenutzung können dabei eine Rolle spielen.
Wann sind die Bedingungen erniedrigend?
In *Kalashnikov/Rusland* vom 15. Juli 2002 beurteilte das Europees Hof voor de Rechten van de Mens (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) eine extreme Situation. In einer für acht Personen vorgesehenen Zelle mit einer Fläche zwischen 17 und 20,8 m² waren 18 bis 24 Personen untergebracht. Es gab nicht genügend Betten, die Belüftung war schlecht, Rauchen war erlaubt und die Toilette war nicht abgeschirmt. Der Gefangene hatte jahrelang unter diesen Bedingungen gelebt, und seine Gesundheit war beeinträchtigt. Der Gerichtshof stellte einen Verstoß gegen Artikel 3 EVRM fest.
Darüber hinaus schützen Artikel 8 EVRM und Artikel 17 IVBPR die Privatsphäre. Auch bei gemeinsamer Unterbringung muss dies berücksichtigt werden. Artikel 8 EVRM erlaubt Einschränkungen der Privatsphäre nur unter bestimmten Voraussetzungen, darunter eine gesetzliche Grundlage und die Notwendigkeit zum Schutz eines der dort genannten Interessen.
Europäische Strafvollzugsgrundsätze
Die European Prison Rules sind Empfehlungen des Raad van Europa (Europarat), keine unmittelbar verbindlichen Rechtsvorschriften. Die Regeln 18.5, 18.6 und 18.7 gehen von einem eigenen Schlafraum aus, außer wenn eine gemeinsame Unterbringung vorzuziehen ist. Ein gemeinsamer Raum muss dafür geeignet sein, und die Bewohner müssen zueinander passen. Soweit möglich, sollen Gefangene vorher eine Wahlmöglichkeit erhalten.
Diese Empfehlungen geben also kein uneingeschränktes Recht, eine Mehrpersonenzelle abzulehnen.
Was passiert, wenn Sie eine Mehrpersonenzelle verweigern?
Die Unterbringung erfolgt nicht ausschließlich freiwillig. Der Raad voor Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming (RSJ) (Rat für Strafrechtsanwendung und Jugendschutz) hat entschieden, dass die Weigerung, in eine Mehrpersonenzelle zu ziehen oder dort zu bleiben, nach Artikel 50 Absatz 1 Pbw strafwürdig sein kann. Der Anstaltsleiter kann dafür eine disciplinaire straf (Disziplinarstrafe innerhalb der Anstalt) verhängen.
Dies ergibt sich unter anderem aus RSJ vom 5. Januar 2022, R-20/7109/GA, und RSJ vom 12. April 2023, 22/28098/GA. Eine Verweigerung allein deshalb, weil Sie lieber allein untergebracht wären, ist daher nicht ohne Risiko. Unterscheiden Sie zwischen Ihrem Wunsch und konkreten Gründen, weshalb eine gemeinsame Unterbringung für Sie ungeeignet ist.
Verbotene Gegenstände in einer gemeinsamen Zelle
Werden verbotene Gegenstände, auch *contrabande* (unerlaubte Gegenstände) genannt, in einer Mehrpersonenzelle gefunden? Dann können alle Bewohner dafür verantwortlich gemacht und disziplinarisch bestraft werden. Anders ist es, wenn eindeutig feststeht, dass einem Bewohner kein Vorwurf zu machen ist.
Diese Linie ergibt sich unter anderem aus RSJ vom 18. Juni 2021, R-20/6000/GA, RSJ vom 31. Oktober 2022, 21/23740/GA, und RSJ vom 7. Dezember 2023, 22/30175/GA.
Dass Ihr Zellengenosse erklärt, der Eigentümer zu sein, reicht nicht immer aus. In einer Entscheidung vom 22. Dezember 2022, KC 2023/005, war ein iPhone in der Jacke des Beschwerdeführers gefunden worden. Sein Zellengenosse räumte ein, dass das Telefon ihm gehörte. Trotzdem blieb die Strafe von sieben Tagen in einer strafcel (Disziplinarzelle) bestehen. Dabei wurden der Fundort, die Aussage des Beschwerdeführers zu seiner Kenntnis und das Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung berücksichtigt, dass das Telefon vor ihm verborgen gehalten worden war.
Es geht also nicht nur darum, wem der Gegenstand gehört, sondern auch darum, ob Ihnen ein Vorwurf zu machen ist.
Beschwerden über die Unterbringung oder die Bedingungen
Sie können bei der beklagcommissie (Beschwerdeausschuss im Strafvollzug) Beschwerde über die Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle oder die Umstände der gemeinsamen Unterbringung einlegen. Konkrete Angaben machen deutlich, warum die Entscheidung oder das Vorgehen Ihrer Ansicht nach nicht sorgfältig war. Zwei Entscheidungen zeigen, wie die zorgplicht (Fürsorgepflicht) des Anstaltsleiters dabei beurteilt wird.
Frühere medizinische Einwände nicht ausreichend geprüft
In der Entscheidung vom 30. März 2022, KC 2022/014, war ein Gefangener drei Jahre lang allein in JC Zaanstad (Justizkomplex Zaanstad) untergebracht gewesen. Nach seinen Angaben bestand eine contra-indicatie gegen eine gemeinsame Unterbringung. Nach seiner Verlegung in die PI Nieuwegein (Justizvollzugsanstalt Nieuwegein) bat er um ein Gespräch mit einem Psychologen.
Dennoch entschied die neue Anstalt, dass keine contra-indicatie mehr vorlag. Er wurde in einer gemeinsamen Zelle untergebracht, während er noch auf der Warteliste für den Psychologen stand. Später stellte ein Psychologe aus JC Zaanstad fest, dass doch eine contra-indicatie bestand. Daraufhin wurde er wieder allein untergebracht.
Der beklagrechter (für Beschwerden im Strafvollzug zuständige Richter) war der Ansicht, dass der Anstaltsleiter zunächst die frühere contra-indicatie hätte prüfen und/oder einen Psychologen hätte hinzuziehen müssen. Der Anstaltsleiter war nicht sorgfältig genug vorgegangen. Die Beschwerde war begründet, und der Gefangene erhielt eine tegemoetkoming (Ausgleichsleistung) von € 30,00.
Trotz Ihres Einwands mit einem Raucher untergebracht
In der Entscheidung vom 25. Juli 2024, KC 2024/018, war ein Nichtraucher trotz seines Einwands mit einem Raucher untergebracht worden. Die Anstaltsleitung hatte nichts unternommen, um diese Situation so schnell wie möglich zu beenden.
Die beklagcommissie entschied, dass die Anstaltsleitung ihre zorgplicht verletzt hatte. Dass der Gefangene sich nicht weiter beschwerte, änderte daran nichts. Es waren keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht worden, die das fehlende Eingreifen hätten rechtfertigen können. Die Beschwerde war begründet, und es wurden € 7,50 zugesprochen.
Diese Beträge beziehen sich auf die einzelnen Fälle und sind keine allgemeine Entschädigung für jede fehlerhafte gemeinsame Unterbringung.
Strafvollzug und vreemdelingenbewaring: Erfahrungen aus einer Untersuchung
Die damalige Inspectie voor de Sanctietoepassing (Aufsichtsbehörde für den Sanktionenvollzug) untersuchte von September 2010 bis einschließlich Januar 2011 die Nutzung gemeinsamer Zellen in Gefängnissen und in der vreemdelingenbewaring (ausländerrechtliche Haft). Der Bericht erschien im April 2011.
Die Aufsichtsbehörde stellte sowohl Vorteile als auch Nachteile fest. Besonders die Möglichkeit, einen Zellengenossen selbst auszuwählen, machte einen Unterschied: Bei Wahlfreiheit zeigten sich häufiger Vorteile, und die Bewohner fühlten sich in der Regel sicher. Ohne diese Wahlmöglichkeit traten die Nachteile stärker hervor. Die Untersuchung ergab keine Hinweise auf erhebliche Sicherheitsrisiken durch die Nutzung von Mehrpersonenzellen.
Wie viel Wahlfreiheit jemand hatte, unterschied sich von Anstalt zu Anstalt. Manche Anstalten förderten die gemeinsame Unterbringung beispielsweise durch zusätzliche Besuche, Freizeitangebote, Hofgang oder Sport oder durch einen Nachlass auf die Miete eines Fernsehers oder Kühlschranks. Dies waren örtliche Praktiken, keine allgemeinen Rechte.
Die Aufsichtsbehörde empfahl, Nichtraucher nicht gegen ihren Willen mit Rauchern unterzubringen. Außerdem sollte ihrer Ansicht nach zunächst das medizinische oder psychologisch-medizinische Personal prüfen, ob contra-indicaties vorlagen. Damals wurden Neuankömmlinge regelmäßig direkt in einer gemeinsamen Zelle untergebracht; in Haftzentren war dies während der Untersuchung sogar üblich.
Mehrpersonenzellen während der Coronakrise
Während der Coronakrise ab 2020 kam es zu Diskussionen, weil Zellengenossen nicht immer 1,5 Meter Abstand halten konnten. Der RSJ akzeptierte nicht, dass zwei Gefangene ohne Weiteres als eine Familie betrachtet werden konnten. Dies ergibt sich aus RSJ vom 29. April 2020, S-20/3503/SGA.
Eine Unterbringungsentscheidung wurde nicht vorläufig ausgesetzt, wenn der Anstaltsleiter erklären konnte, dass die gemeinsame Unterbringung kein oder kaum ein zusätzliches Gesundheitsrisiko verursachte.
DJI (Dienst Justitiële Inrichtingen, niederländische Behörde für Justizvollzugsanstalten) wandte damals besondere Maßnahmen an. Neue Gefangene blieben zumindest während der ersten acht Tage allein. Bei der medizinischen Aufnahmeuntersuchung wurde auf Coronasymptome und besondere Gefährdung geachtet. Leichte Symptome führten zu einem Test. Wer symptomfrei blieb, konnte danach eine Zelle teilen; bei Symptomen erfolgte eine Isolation nach dem vorgeschriebenen Verfahren.
Am 9. Februar 2021 teilte der damalige Minister mit, dass die Nutzung von Mehrpersonenzellen stark zurückgegangen sei. Angesichts dieser Maßnahmen sah er keinen Grund, gemeinsame Zellen abzuschaffen. Dies waren Maßnahmen und Bewertungen aus der Coronazeit.
Wie hat sich die Nutzung von Mehrpersonenzellen entwickelt?
Bis 2004 war die Einzelunterbringung der traditionelle Grundsatz. Ausnahmen gab es für Ausländer und manchmal für Gefangene mit kurzen Freiheitsstrafen sowie für Menschen, die wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe oder einer nicht ausgeführten taakstraf (Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit) in Haft waren. Im Jahr 2002 ermöglichte das Noodwet drugskoeriers (Notgesetz für Drogenkuriere) die gemeinsame Unterbringung von am Flughafen Schiphol festgenommenen Drogenschmugglern.
Wegen fehlender Zellen wurde die Nutzung 2004 ausgeweitet. Durch die Einführung von Artikel 19 Absatz 3 Pbw (alte Fassung) wurden gemeinsame Zellen auch im regime van beperkte gemeenschap (Vollzugsform mit eingeschränkter gemeinsamer Teilnahme an Aktivitäten) möglich.
Der Masterplan DJI 2013-2018 (Plan zur Umgestaltung des Justizvollzugs) sah vor, im Rahmen von Einsparungen mehr als 3.000 Zellen für eine gemeinsame Nutzung einzusetzen. Ziel war es, Ende 2018 etwa 50 Prozent der Gefangenen gemeinsam unterzubringen. Dies war ein politisches Ziel, keine Feststellung der tatsächlichen Belegung.
Am 14. März 2023 waren von 8.963 Gefangenen 6.187 allein, 2.584 in Zweipersonenzellen und 192 in Sechspersonenzellen untergebracht. Damit befanden sich etwa 31 Prozent in einer Mehrpersonenzelle.
Was bedeutet das für Sie?
Sie haben nicht ohne Weiteres Anspruch auf eine eigene Zelle. Ihre persönlichen Umstände müssen jedoch ernsthaft geprüft werden. Praktisch können Sie Folgendes tun:
- Benennen Sie konkrete Probleme. Erklären Sie, welche psychischen, körperlichen oder sonstigen Umstände eine gemeinsame Unterbringung für Sie ungeeignet machen.
- Weisen Sie auf frühere Beurteilungen hin. Teilen Sie eine frühere contra-indicatie mit, besonders nach einer Verlegung, und bitten Sie um eine Prüfung, bevor davon abgewichen wird.
- Erheben Sie Einwände gegen Rauch. Machen Sie deutlich, dass Sie nicht rauchen und nicht mit einem Raucher untergebracht werden möchten.
- Besprechen Sie Ihren Wunsch nach einem bestimmten Zellengenossen. Dieser kann berücksichtigt werden, ohne dass Sie immer selbst wählen dürfen.
- Unterschätzen Sie verbotene Gegenstände nicht. Auch Gegenstände eines Zellengenossen können zu einer Strafe führen, wenn Ihnen deswegen ein Vorwurf gemacht wird.
- Begründen Sie eine Beschwerde. Beschreiben Sie die Unterbringungsentscheidung, Ihre Einwände, mögliche medizinische Informationen und wie die Anstaltsleitung damit umgegangen ist.
Ein begründeter Einwand ist etwas anderes als eine bloße Verweigerung. Bei einer Verweigerung besteht das Risiko einer disciplinaire straf.
Bitte beachten
Diese Seite wurde auf Grundlage der Fachkenntnisse von Mr. S.P.C. (Stan) Broekmans erstellt, der bei Hameleers Antonides Advocaten auf Strafvollzugsrecht spezialisiert ist. Haben Sie eine Frage zu Ihrer eigenen Situation? Kontaktieren Sie uns – eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.
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