Rauchregeln
Rauchregeln
Welche Rauchregeln gelten in Haft, wie werden Nichtraucher geschützt und wann können Sie sich über ein Rauchverbot oder Rauchbelästigung beschweren?
Auch in Haft gelten Regeln zum Schutz vor Tabakrauch. Ob Sie rauchen dürfen, hängt unter anderem vom Raum, der Hausordnung und der Art der Einrichtung ab. Wer nicht raucht, darf von der Leitung erwarten, dass sie Maßnahmen gegen Rauchbelästigung ergreift.
Die gesetzliche Grundlage der Rauchregeln
Die Tabaks- en rookwarenwet (niederländisches Tabak- und Rauchwarengesetz) schützt unter anderem Nichtraucher vor Tabakrauch. Artikel 10 Absatz 1 schreibt ein Rauchverbot in Arbeitsräumen unter Buchstabe c und in Gebäuden oder Einrichtungen, die von staatlichen Stellen genutzt werden, unter Buchstabe a vor. Deshalb muss auch in Gefängnissen, huizen van bewaring (Untersuchungshaftanstalten), Polizeizellen und tbs-instellingen (Einrichtungen für die gerichtlich angeordnete forensisch-psychiatrische Unterbringung) ein Rauchverbot eingeführt, ausgeschildert und durchgesetzt werden.
Es gibt Ausnahmen. Artikel 10 Absatz 2 lässt diese zu. Nach Artikel 6.2 Absatz 1 des Tabaks- en rookwarenbesluit (niederländische Verordnung zu Tabak- und Rauchwaren) gilt die Verpflichtung nicht:
- in Räumen, die unter den Schutz der Privatsphäre fallen;
- im Freien.
Ein eigener Wohnraum in einer Justizeinrichtung kann ein solcher privater Raum sein, wenn der Bewohner ihn nicht mit anderen Bewohnern teilen muss. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Rauchverbot bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Einrichtung dort keine Rauchbeschränkungen verhängen darf. Die Tabakgesetzgebung schließt eine vollständig rauchfreie Einrichtung grundsätzlich nicht aus.
Die konkreten Rauchregeln stehen in der Hausordnung. Darin können auch Sanktionen für Verstöße festgelegt werden.
Schutz vor Rauchbelästigung
Der Direktor muss dafür sorgen, dass rauchfreie Räume tatsächlich rauchfrei bleiben. Auch Rauch aus einem Raum, in dem Rauchen erlaubt ist, darf nicht ohne Weiteres zu Belästigungen führen. Die Leitung muss aktiv nach Lösungen suchen, um Nichtraucher zu schützen.
Der Raad voor Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming (Rat für Strafrechtsanwendung und Jugendschutz), kurz RSJ, entscheidet unter anderem über beroep (Rechtsmittel) in Haftsachen. Der RSJ hat entschieden, dass die Weigerung, bestimmte Gemeinschaftsräume rauchfrei zu machen, Gegenstand eines beklag (förmliche Beschwerde im Vollzug) sein kann. Das bedeutet, dass eine entsprechende Beschwerde behandelt werden kann. In Fällen, in denen diese Räume nach den damals geltenden Regeln rauchfrei sein mussten und der Beschwerdeführer durch Rauch belästigt wurde, wurde die Beschwerde für begründet erklärt.
Zugleich stellt nicht jede einzelne Rauchbelästigung eine Pflichtverletzung dar. Nach Ansicht des RSJ sind gelegentliche Belästigungen nahezu unvermeidbar, solange kein vollständiges Rauchverbot gilt. Auch von den Bewohnern darf ein gewisses eigenes Mitwirken erwartet werden. In einer Entscheidung vom 20. Dezember 2016, 16/3295/TA, wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Zimmertür beim Verlassen hätte schließen können, um Rauch fernzuhalten.
Auch das Personal muss die Regeln einhalten
Die Rauchregeln gelten nicht nur für Bewohner. Die Leitung muss auch gegen Verstöße durch Mitarbeiter vorgehen.
In einem Fall vom 20. April 2011, KC 2011/019, rauchte ein Mitarbeiter in einem Innenhof bei offener Tür. Dadurch zog Rauch nach innen. Der Bewohner hatte sich darüber bereits seit mehr als einem Jahr beschwert. Die beklagcommissie (Beschwerdeausschuss) rechnete den Verstoß der Leitung zu und erklärte die Beschwerde für begründet.
Ein einmaliger Verstoß führt nicht immer zum selben Ergebnis. Am 6. Juni 2023 entschied der RSJ im Fall 21/22940/GA, dass die Leitung ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt hatte: Die Rauchregeln für das Personal wurden trotz eines einmaligen Verstoßes auf der Abteilung durchgesetzt.
Strafvollzug
Rauchen in Ihrer eigenen Zelle
Eine Zelle, die Sie nicht mit anderen teilen müssen, kann unter die Ausnahme für private Räume fallen. Die Tabakgesetzgebung lässt damit Raum für das Rauchen dort. Das bedeutet nicht, dass Rauchen im eigenen Wohnraum immer uneingeschränkt erlaubt ist.
Brandschutz kann beispielsweise eine Beschränkung rechtfertigen. Der RSJ akzeptierte am 20. Dezember 2007, 07/1788/TA, ein Verbot, nach dem Einschluss ab halb zehn abends bis zum nächsten Morgen im eigenen Wohnraum zu rauchen. In diesem Fall erforderte der Brandschutz besondere Vorsicht.
Wo Rauchen in der Zelle erlaubt ist, bleibt die Einrichtung für Maßnahmen gegen Rauchbelästigung außerhalb dieser Zelle verantwortlich.
Eine Zelle mit einem Raucher teilen
Bei der Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle muss das Rauchverhalten berücksichtigt werden. In einem Schreiben vom 26. Mai 2011 bezeichnete der Staatssekretär die getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern als inspanningsverplichting (Pflicht, sich um ein Ergebnis zu bemühen): Die Einrichtung muss sich dafür einsetzen, eine uneingeschränkte Garantie ist dies jedoch nicht.
Dem steht eine klare Fürsorgepflicht gegenüber. Der Direktor muss einen nichtrauchenden Gefangenen vor ungewollten und vermeidbaren schädlichen Folgen des Tabakrauchs seiner Zellengenossen schützen. Nach der Rechtsprechung gilt deshalb Folgendes:
- Ein Nichtraucher wird grundsätzlich nicht mit einem Raucher in einer Zelle untergebracht, wenn der Nichtraucher dagegen Einwände erhebt.
- Geschieht dies trotzdem, muss der Direktor nach einer Lösung suchen.
- Unternimmt der Direktor dafür zu wenig, kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen und eine tegemoetkoming (Ausgleichsleistung) zuerkannt werden.
Nur außergewöhnliche Umstände können es rechtfertigen, dass der Direktor auf die Mitteilung, jemand wolle nicht länger mit einem Raucher zusammenwohnen, nicht reagiert. Diese Fürsorgepflicht wird unter anderem in RSJ 17. Juni 2020, R-19/5447/GA, und RSJ 9. April 2015, 15/1066/SGA, behandelt.
Ein praktisches Beispiel ist die Entscheidung vom 25. Juli 2024, KC 2024-018. Ein Nichtraucher war trotz seiner Einwände bei einem Raucher untergebracht worden. Die Leitung unternahm nichts, um diese Situation so schnell wie möglich zu beenden. Dass der Gefangene sich nicht weiter beschwerte, entband die Leitung nicht von ihrer Verantwortung. Die Beschwerde wurde für begründet erklärt und die tegemoetkoming betrug € 7,50. Dieser Betrag bezieht sich auf diesen konkreten Fall.
Rauchen im Freistundenhof
Im Freien besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einem Rauchverbot. Ob ein Direktor dort dennoch ein Verbot einführen darf, muss auch anhand der Haftvorschriften beurteilt werden.
Der RSJ prüfte am 30. Januar 2019, R-18/51/GA, ein vollständiges Rauchverbot im Freistundenhof der PI Ter Apel (Justizvollzugsanstalt Ter Apel). Dieses Verbot verstieß nach Ansicht des RSJ gegen Artikel 2 Absatz 4 der Penitentiaire beginselenwet (niederländisches Strafvollzugsgrundlagengesetz), kurz Pbw. Dieser Artikel enthält den Grundsatz möglichst geringer Einschränkungen: Einschränkungen während der Haft müssen innerhalb der Grenzen dieses Grundsatzes bleiben.
Der RSJ hielt es für wesentlich, dass ein vollständiges Rauchverbot im Freien weiter ging als die Regelungen außerhalb der Haft. Das Verbot hielt dieser Prüfung nicht stand. Der RSJ konnte diese Beschwerde selbst beurteilen, weil sie das vom Direktor eingeführte Verbot betraf und nicht die allgemeine Aufsicht über die Tabakgesetzgebung.
Justitiële jeugdinrichtingen (Jugendjustizeinrichtungen)
Alter und Rauchzeiten
Seit dem 1. Januar 2014 darf kein Tabak mehr an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. In Jugendjustizeinrichtungen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren auch nicht rauchen.
Für Jugendliche ab 18 Jahren gelten festgelegte Rauchzeiten. Sie können während des Aufenthalts im Freien rauchen. Daneben gibt es häufig weitere Zeiten, zu denen sie kurz zum Rauchen nach draußen gehen können.
Im eigenen Zimmer und in den Wohngruppen gilt ein vollständiges Rauchverbot. Das gilt also auch für Jugendliche, die aufgrund ihres Alters rauchen dürfen. E-Zigaretten sind in der Jugendjustizeinrichtung aus Sicherheitsgründen verboten.
Alter und Ort sind somit beide entscheidend: 18 Jahre oder älter zu sein bedeutet nicht, dass ein Jugendlicher überall oder jederzeit rauchen darf.
Tbs-inrichtingen und forensische Versorgung
Rauchbelästigung aus Patientenzimmern
Wenn Patienten in ihrem Zimmer rauchen dürfen, muss die Klinik Nichtraucher vor den Folgen schützen. Bei Beschwerden wird geprüft, welche Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden.
In einem Fall vom 17. Juli 2018, KC 2019/012, beschwerte sich ein Patient über Rauch von anderen Patienten, Besuchern und Personal. Die Klinik verfügte über eine Abluftanlage in den Zimmern und eine Hausordnung und berücksichtigte seine Situation besonders. Mitpatienten wurden darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Türöffnung rauchen durften. Es war nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Klinik ihre Pflichten verletzte; die Beschwerde blieb erfolglos.
Anders verlief es in der Entscheidung vom 19. Januar 2019, KC 2019/002. Nach der Hausordnung musste die Tür bei Besuch im Zimmer etwa 10 Zentimeter offen bleiben. Das stand im Widerspruch zu den erforderlichen Bemühungen zum Schutz von Nichtrauchern. Zusätzliche Maßnahmen gegen Rauchbelästigung waren nicht nachgewiesen. Die Beschwerde wurde für begründet erklärt und eine tegemoetkoming von € 10 zuerkannt.
Eine vollständig rauchfreie tbs-inrichting
Ein eigenes Patientenzimmer gewährt kein uneingeschränktes Recht, weiterhin zu rauchen. FPC Dr. S. van Mesdag (forensisch-psychiatrisches Zentrum) führte am 15. April 2024 ein allgemeines Rauchverbot ein, zunächst mit einer Ausnahme für Patientenzimmer. Ab dem 1. Oktober 2024 entfiel auch diese Ausnahme.
Der RSJ entschied am 21. März 2025 in den Fällen 24/41923/TA und 24/41927/TA, dass ein vollständiges Rauchverbot nach der Tabakgesetzgebung nicht vorgeschrieben, grundsätzlich aber zulässig ist.
Bei der Interessenabwägung durften der körperliche Schutz und ein gesundes Lebens- und Arbeitsumfeld für nichtrauchende Patienten und Mitarbeiter stärker gewichtet werden als die Entscheidungsfreiheit rauchender Patienten. Der RSJ hielt es außerdem für ausreichend plausibel, dass ein teilweises Rauchverbot in dieser Einrichtung nicht umsetzbar war. Der RSJ ging davon aus, dass die Einrichtung bei Bedarf geeignete Hilfe und Unterstützung bei der Rauchentwöhnung anbietet.
Diese Entscheidung betrifft eine andere Situation als das Rauchverbot im Freistundenhof der PI Ter Apel. Eine Entscheidung über eine Einrichtung lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf jede andere Einrichtung übertragen.
Beschwerden über Rauchregeln oder Rauchbelästigung
Allgemeine Aufsicht durch die NVWA
Die Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit), kurz NVWA, kontrolliert die Einhaltung der Tabaks- en rookwarenwet. Sie können dort eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz einreichen. Diese Aufsicht betrifft die Rauchregeln und deren Durchsetzung innerhalb einer Einrichtung im Allgemeinen, nicht die Beurteilung einzelner Streitfälle zum Rauchen.
Beklag bei der Commissie van Toezicht (Aufsichtskommission)
Daneben können Sie die Möglichkeit eines beklag bei der Commissie van Toezicht nutzen. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer allgemeinen Regel und einer persönlichen Entscheidung wichtig.
Die Pbw, die Beginselenwet justitiële jeugdinrichtingen (Grundlagengesetz für Jugendjustizeinrichtungen), kurz Bjj, und die Beginselenwet verpleging ter beschikking gestelden (Grundlagengesetz für die Behandlung gerichtlich in einer tbs-Einrichtung untergebrachter Personen), kurz Bvt, ermöglichen keinen beklag gegen eine allgemeine Regelung als solche. Eine Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Bestehen eines allgemeinen Rauchverbots richtet, wird für unzulässig erklärt: Sie wird dann nicht inhaltlich geprüft.
Eine Entscheidung über die Anwendung der Regeln auf Sie kann dagegen angefochten werden. Denken Sie etwa an eine Situation, in der eine Person rauchen darf und eine andere nicht. Auch die Weigerung, Maßnahmen gegen Ihre Rauchbelästigung zu ergreifen, kann Gegenstand eines beklag sein.
Die gesetzlichen Grundlagen für einen beklag gegen eine persönliche Entscheidung der Leitung sind:
- Artikel 60 Absatz 1 Pbw;
- Artikel 65 Absatz 1 Bjj;
- Artikel 56 Absatz 1 Bvt.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie rauchen: Sehen Sie in der Hausordnung nach, wo und wann Rauchen erlaubt ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass die Ausnahme für ein eigenes Zimmer oder das Freie automatisch bedeutet, dass jede Rauchbeschränkung verboten ist.
Wenn Sie durch Rauch belästigt werden: Teilen Sie konkret mit, woher der Rauch kommt, wann er Sie stört und welche Maßnahme Sie verlangen. Die Leitung muss nicht nur Regeln festlegen, sondern auch für deren Einhaltung sorgen und bei Bedarf nach einer Lösung suchen.
Wenn Sie als Nichtraucher mit einem Raucher in einer Zelle untergebracht werden: Machen Sie deutlich, dass Sie dagegen Einwände haben. Ihre Einwände sind für die Fürsorgepflicht des Direktors relevant. Sie müssen sich nicht ständig erneut beschweren, damit diese Verantwortung fortbesteht.
Wenn Sie einen beklag einreichen möchten: Machen Sie deutlich, welche Entscheidung, Weigerung oder Anwendung der Rauchregeln Sie persönlich betrifft. Diese Unterscheidung kann entscheidend dafür sein, ob Ihre Beschwerde inhaltlich behandelt wird.
Bitte beachten
Diese Seite wurde auf Grundlage der Fachkenntnisse von Mr. S.P.C. (Stan) Broekmans erstellt, der bei Hameleers Antonides Advocaten auf Strafvollzugsrecht spezialisiert ist. Haben Sie eine Frage zu Ihrer eigenen Situation? Kontaktieren Sie uns – eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.
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